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   VGH Bayern, 18.11.2016 - 13 AE 16.1734   

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VGH Bayern, 18.11.2016 - 13 AE 16.1734 (https://dejure.org/2016,45892)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.11.2016 - 13 AE 16.1734 (https://dejure.org/2016,45892)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. November 2016 - 13 AE 16.1734 (https://dejure.org/2016,45892)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ArgeLandentwicklung

    Dienstbarkeit; Erschließung; Fahrtrecht als Erschließungsmaßnahme; Flurbereinigung; Gemeinschaftliche Anlage; Unterhaltungspflicht; Verzicht; Wegerecht; Zweck; Zweck der Flurbereinigung

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  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag wegen Instandhaltung bzw. Ausbau einer Zufahrt im Rahmen der Flurbereinigung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RdL 2017, 268
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 19.09.2011 - 13 A 10.2440

    Anspruch auf Zuwegung im Rahmen der Flurbereinigung

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2016 - 13 AE 16.1734
    Hierauf hat der Teilnehmer - gleichgültig, ob seine alten Grundstücke durch Wege erschlossen waren oder nicht - einen Anspruch, weil er am entschädigungslosen Wegeabzug gemäß § 47 FlurbG teilnimmt (BayVGH, U. v. 19.9.2011 - 13 A 10.2440, 13 A 10.2469 - RdL 2012, 331 = juris Rn. 32 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 8.7.1968 - IV B 134.67 - RzF 6 zu § 44 III/3).

    Die Beschaffenheit der Erschließung, z. B. die Breite und Art des Ausbaus, muss der Nutzung der neuen Grundstücke entsprechen (BayVGH, U. v. 19.9.2011 a. a. O.).

    Der einzelne Teilnehmer kann nur den Anschluss seiner Grundstücke an das Wegenetz fordern, nicht aber mehrere Zuwegungen (BayVGH, U. v. 19.9.2011 a. a. O. m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U. v. 30.9.1992 a. a. O.).

    Eine Ausnahme gilt insoweit dann, wenn der Verkehr innerhalb eines beitragspflichtigen, neu zusammengefügten Grundstücks durch natürliche Hindernisse, wie Böschungen oder Wasserläufe, unterbrochen ist und dadurch die Nutzung der Abfindungsteile zu dem angerechneten Wert erschwert wird (BayVGH, U. v. 19.9.2011 a. a. O. m. w. N.).

    Jeder Teilnehmer hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht (BayVGH, U. v. 19.9.2011 a. a. O. Rn. 34).

  • BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 8.92

    Flurbereinigung - Abfindung - Abfindungsgrundstück - Abfindungsflurstück

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2016 - 13 AE 16.1734
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen danach die in der Flurbereinigung neu ausgewiesenen Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden (BVerwG, U. v. 30.9.1992 - 11 C 8.92 - RdL 1993, 13 = juris Rn. 10).

    Den Anforderungen dieser Regelung ist entsprochen, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind (BVerwG, U. v. 30.9.1992 a. a. O.; B. v. 20.8.1958 - 1 CB 43.58 - RdL 1959, 27/28; B. v. 8.7.1968 - 4 B 134.67 - Buchholz 424.01 § 44 Nr. 12 S. 26).

    Der einzelne Teilnehmer kann nur den Anschluss seiner Grundstücke an das Wegenetz fordern, nicht aber mehrere Zuwegungen (BayVGH, U. v. 19.9.2011 a. a. O. m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U. v. 30.9.1992 a. a. O.).

    § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 30.9.1992 a. a. O.) nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des behördlichen Gestaltungsermessens zurückgestellt werden könnte, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können.

  • BVerwG, 08.07.1968 - IV B 134.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Teilaufhebung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2016 - 13 AE 16.1734
    Der Wegebau muss Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen der am Verfahren teilnehmenden Betriebe sein, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vorteil auch für einen teilnehmenden Betrieb genügt (BVerwG, B. v. 8.7.1968 - IV B 134.67 - Buchholz § 44 Nr. 12 = RzF 6 zu § 44 III/3; Wingerter in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 39 Rn. 4).

    Ob nach diesen Grundsätzen auch vorliegend ein Unterhaltungs- und Erschließungsanspruch ausgeschlossen wäre, erscheint angesichts der vorstehend dargelegten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch der Vorteil für einen Teilnehmer genügt (BVerwG, B. v. 8.7.1968 - IV B 134.67 - a. a. O.), zumindest fraglich, braucht jedoch deshalb nicht abschließend entschieden zu werden, da die Zufahrt jedenfalls in einem gewissen Umfang auch vom Teilnehmer K. genutzt wird, und sie damit nicht ausschließlich dem Interesse der Antragstellerin dient.

    Den Anforderungen dieser Regelung ist entsprochen, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind (BVerwG, U. v. 30.9.1992 a. a. O.; B. v. 20.8.1958 - 1 CB 43.58 - RdL 1959, 27/28; B. v. 8.7.1968 - 4 B 134.67 - Buchholz 424.01 § 44 Nr. 12 S. 26).

    Hierauf hat der Teilnehmer - gleichgültig, ob seine alten Grundstücke durch Wege erschlossen waren oder nicht - einen Anspruch, weil er am entschädigungslosen Wegeabzug gemäß § 47 FlurbG teilnimmt (BayVGH, U. v. 19.9.2011 - 13 A 10.2440, 13 A 10.2469 - RdL 2012, 331 = juris Rn. 32 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 8.7.1968 - IV B 134.67 - RzF 6 zu § 44 III/3).

  • BVerwG, 09.10.1973 - V C 37.72

    Abfindungszahlungen wegen eines Flurbereinigungsverfahrens - Änderung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2016 - 13 AE 16.1734
    Diese Zuwegung wurde durch das seit 1987 laufende Flurbereinigungsverfahren weder schwieriger noch ist sie hierdurch unzulänglich geworden (vgl. BVerwG, U. v. 9.10.1973 a. a. O. Rn. 20).

    Soweit besondere persönliche Umstände und daraus resultierende Nachteile vorgetragen werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Flurbereinigungsrecht in erster Linie eine grundstücks- und betriebsbezogene, nicht jedoch die persönlichen Verhältnisse der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens in den Blick nehmende Regelung darstellt (vgl. BVerwG, U. v. 9.10.1973 a. a. O. Rn. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf Verbesserung der vorhandenen Zuwegung eines unverändert zugewiesenen Einlageflurstücks (BVerwG, U. v. 9.10.1973 - V C 37.72 - BVerwGE 44, 92 = juris Rn. 21; vgl. auch Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 63).

  • BVerwG, 09.07.1964 - I CB 43.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2016 - 13 AE 16.1734
    Hauptwirtschaftswege müssten regelmäßig so befestigt werden" dass sie mit den in der Gemeinde üblichen Maschinen und Fahrzeugen ganzjährig ohne Schwierigkeiten befahren werden könnten (BVerwG" B. v. 9.7.1964 - I CB 43.64 - RdL 1964, 328 = RzF 4 zu § 44 III/3).

    "Wege und Straßen" sind zu schaffen, soweit es für die Erschließung des Flurbereinigungsgebiets erforderlich ist, wobei "Schaffen" nicht nur "ausweisen", sondern auch "herstellen" bedeutet (Wingerter in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 39 Rn. 4; BVerwG, B. v. 9.7.1964 - I CB 43.64 - RdL 1964, 328 = RzF 4 zu § 44 III/3).

  • OLG Bamberg, 30.06.1965 - 1 N 40/65
    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2016 - 13 AE 16.1734
    Unter den gegebenen Umständen sei die Antragsgegnerin verkehrssicherungspflichtig (OLG Bamberg, U. v. 30.6.1965 - 1 N 40/65 - RzF 5 zu § 39).

    Entgegen der Ansicht der Antragstellerseite dürfte sich auch aus der von ihr angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (U. v. 30.6.1965 - 1 N 40/65 - RzF 5 zu § 39) keine Verkehrssicherungspflicht der Antragsgegnerin für die Zufahrt ergeben, so dass hieraus auch keine Pflicht zu deren Unterhaltung und Instandhaltung abgeleitet werden kann.

  • BVerwG, 15.03.1973 - V C 8.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2016 - 13 AE 16.1734
    In ihm ist nicht nur festzulegen, welche Linienführung das neue oder das für einen Ausbau vorgesehene Wege- und Gewässernetz haben soll, vielmehr muss der Plan auch Angaben darüber enthalten, welche baulichen Maßnahmen im Einzelnen durchgeführt werden sollen, da der Beteiligte den Flurbereinigungsplan mit der Begründung anfechten kann, er werde in seinem Recht auf wertgleiche Abfindung beeinträchtigt, weil ein erforderlicher Ausbau nicht vorgesehen sei (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.1973 - V C 8.72 - BVerwGE 42, 92 = juris Rn. 18; siehe auch B. v. 19.12.2008 - 9 B 65.08 - Buchholz 424.01 § 42 Nr. 2 = juris Rn. 9).

    Die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans mit dem aufgenommenen Wege- und Gewässerplan bilden die Rechtsgrundlage für alle Ausbaumaßnahmen tatsächlicher Art, so dass den Festsetzungen des Flurbereinigungsplans konstitutive Bedeutung zukommt und der einzelne, mit seinem Besitzstand betroffene Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf Ausführung der im Wege- und Gewässerplan festgelegten Ausbaumaßnahmen und im Falle einer Abweichung von den Festsetzungen des Wege- und Gewässerplans einen Anspruch auf Herstellung eines dem Plan entsprechenden Zustands hat (BVerwG, U. v. 15.3.1973 a. a. O.).

  • BVerwG, 19.08.1970 - IV C 61.67

    Nichteintragung der strittigen Fahrgerechtigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2016 - 13 AE 16.1734
    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Begründung von Wegedienstbarkeiten im Flurbereinigungsverfahren möglich und im Einzelfall für die Schaffung einer Erschließung im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG ausreichend sein kann (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.1970 - IV C 61.67 - RdL 1971, 43 = RzF 15 zu 37 II), sofern sie jede dort mögliche und zulässige funktionsgerechte Nutzung erlauben (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 65; vgl. auch BayVGH, U. v. 8.10.2013 - 13 A 10.3043 - juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 08.10.2013 - 13 A 10.3043

    Übernahme der Umsetzung einer Vereinbarung zwischen zwei Teilnehmern durch die

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2016 - 13 AE 16.1734
    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Begründung von Wegedienstbarkeiten im Flurbereinigungsverfahren möglich und im Einzelfall für die Schaffung einer Erschließung im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG ausreichend sein kann (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.1970 - IV C 61.67 - RdL 1971, 43 = RzF 15 zu 37 II), sofern sie jede dort mögliche und zulässige funktionsgerechte Nutzung erlauben (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 65; vgl. auch BayVGH, U. v. 8.10.2013 - 13 A 10.3043 - juris Rn. 36).
  • BVerwG, 20.08.1958 - I CB 53.58
    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2016 - 13 AE 16.1734
    Den Anforderungen dieser Regelung ist entsprochen, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind (BVerwG, U. v. 30.9.1992 a. a. O.; B. v. 20.8.1958 - 1 CB 43.58 - RdL 1959, 27/28; B. v. 8.7.1968 - 4 B 134.67 - Buchholz 424.01 § 44 Nr. 12 S. 26).
  • BVerwG, 20.08.1958 - I CB 43.58
  • BVerwG, 19.12.2008 - 9 B 65.08

    Rechtliches Gehör bei Erhebung des Einwands der Vernässung eines

  • VGH Hessen, 25.06.1980 - F 163/77
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2017 - 7 S 2032/14

    Anspruch auf Verbesserung der Zuwegung im Flurbereinigungsverfahren

    Abgesehen davon dürfte im Hinblick auf den Zweck des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens und die dabei vorgesehenen Verbesserungen andernorts vorhandener Erschließungswege eine Widerspruchsbefugnis auch deshalb gegeben gewesen sein, weil sich ein möglicherweise aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergebender Anspruch auf eine Verbesserung bzw. Instandsetzung des "Fallerslochwegs" (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.11.2016 - 13 AE 16.1734 -, juris Rn. 64) oder doch ein Anspruch auf eine ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens bei der Aufnahme weiterer Maßnahmen in die Ausbaukarte (FlurbG Koblenz, Urt. v. 16.09.1998 - 9 C 1284396.OVG -, RzF - 20 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG) nicht von vornherein von der Hand weisen ließ.

    Auch für öffentlichen Zwecken dienende Fahrzeuge müssen sie zugänglich sein (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 18.11.2016, a.a.O.).

    Der bloße Umstand, dass der (bereits vorhandene) "Fallerslochweg" im Zusammenlegungsplan nunmehr als gemeinschaftliche Anlage ausgewiesen wurde, begründete noch keine Verpflichtung, Unterhaltungsrückstände auszugleichen (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, Beschl. v. 18.11.2016, a.a.O.).

    47 Ebenso wenig kann die Klägerin aufgrund ihres Erschließungsanspruchs eine Verbesserung ihrer Erschließung bzw. der nach wie vor vorhandenen Zuwegung ihres unverändert wieder zugewiesenen Grundstücks verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.1973, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 18.11.2016, a.a.O.; Senatsurt. v. 05.11.2014 - 7 S 820/12 -).

    Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin unabhängig davon unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.11.2016, a.a.O.) eine Aufnahme der begehrten Ausbaumaßnahmen in den Zusammenlegungsplan verlangen können sollte.

  • VGH Bayern, 13.05.2019 - 13 A 18.457

    Flurbereinigungsplan

    Jedoch besteht gesetzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Qualität der Erschließung, etwa eine feste Wegedecke (BayVGH, B. v. 18.11.2016 - 13 AE 16.1734 - RdL 2017, 268, juris Rn. 59; Mayr in Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 44 Rn. 61 m.w.N.).

    Für den Verkehr innerhalb eines Grundstücks kann grundsätzlich niemand Wege, Brücken oder Rampen fordern (BayVGH, B. v. 18.11.2016 a.a.O. juris Rn. 55 m.w.N.; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O. § 44 Rn. 63 und 67 m.w.N.).

    Die Begründung von Wegedienstbarkeiten ist möglich und kann für die Schaffung einer Erschließung im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG grundsätzlich ausreichend sein, sofern sie jede dort mögliche und zulässige funktionsgerechte Nutzung erlauben (BayVGH, B. v. 18.11.2016 a.a.O. juris Rn. 60 m.w.N.; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 65 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 30.01.2024 - 2 ZB 22.2512

    Nachbarunterschrift, Konkludenter Rechtsverzicht, Ausreichend gesicherte

    Wird der Rechtsverzicht nicht ausdrücklich erklärt, müssen für die Beurteilung des Verhaltens als konkludente Verzichtserklärung sichere Anhaltspunkte gegeben sein, welche den eindeutigen Schluss auf einen Verzichtswillen rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2016 - 13 AE 16.1734 - juris Rn. 63).
  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 13 A 18.1023

    Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens

    Hauptwirtschaftswege müssen dabei regelmäßig so befestigt werden, dass sie mit den in der Gemeinde üblichen Maschinen und Fahrzeugen ohne Schwierigkeiten befahren werden können (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 25.3.2010 - 9 B 75.09 - juris - Rn. 12; BayVGH, U.v. 13.5.2019 - 13 A 18.457 - juris Rn. 18; B.v. 18.11.2016 - 13 AE 16.1734 - RdL 2017, 268 - juris Rn. 54-56; VGH BW, U.v. 20.9.2017 - 7 S 2032/14 - juris Rn. 40).
  • VGH Bayern, 16.02.2022 - 6 ZB 21.2091

    Erfogloser Berufungszulassungantrag wegen Vorausleistungen auf

    Aus diesem Grundsatz leitet sich die Rechtsfolge ab, dass jeder Teilnehmer an der Flurbereinigung die Schaffung der zur Bewirtschaftung seiner Grundstücke erforderlichen Wege verlangen kann (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.1964 - 1 CB 43/64 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 18.11.2016 - 13 AE 16.1734 - juris Rn. 54).
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